Satzung

Satzung Yacht Club Laboe e.V.

Artikel 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Yacht Club Laboe e.V. / abgekürzt: Y C La
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Laboe.
Gründungstag ist der 11. Juni 1965.
Der Verein ist Mitglied des DSV, des “Landessportverbandes Schleswig-Holstein” und der ihm angeschlossenen Fachverbände.

Artikel 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten den Segelsport, die Ausbildung darin und das dazugehörige gesellige Leben in kameradschaftlicher Zusammenarbeit zu fördern und zu pflegen. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der “Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung”. Er schafft und unterhält die hierzu erforderlichen Einrichtungen, Anlagen, Baulichkeiten, Geräte usw. und stellt sein gesamtes Vermögen allen Mitgliedern zur Verfügung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

Artikel 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Artikel 4 Stander

Der Stander des Vereins hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks. Die Grundfarbe ist blau. Der Stander zeigt das stilisierte ziegelrote Laboer Marine-Ehrenmal in weißer Umrandung. Der Vereinsstander darf auf Booten nur von Mitgliedern gefahren werden, denen das Recht dazu vom Vorstand durch den Standerschein eingeräumt ist.
Die Boote müssen dafür in die Yachtliste des Vereins eingetragen werden.
Artikel 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1) Ordentlichen MitgliedernOrdentliche Mitglieder können Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben bei allen Mitgliederversammlungen aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.

2.) JugendmitgliedernJugendmitglieder können Personen sein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.

3) EhrenmitgliedernZu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdientste um den Verein erworben haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung entbunden.

4.) Fördernden MitgliedernFördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

Artikel 6Erwerb der Mitgliedschaften

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und fördert.

a) Der Aufnahmeantrag (außer bei Ehrenmitgliedern) ist schriftlich dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Bei Jugendlichen muß der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.

b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Gesamtvorstand. Er hat das Recht, die Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

Artikel 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliedschaft,
d) durch Ausschluß

zu b)Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres.

zu c)Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Gebühren länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindesten einem Monat liegen; die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muß die Androhung der Streichung enthalten. Über die Streichung entscheidet der Gesamtvorstand mit absoluter Stimmenmehrheit.

zu d)Der Gesamtvorstand kann Vereinsmitglieder aus dem Verein mit absoluter Stimmenmehrheit ausschlie- ßen, wenn sie mehrfach grob gegen die Vereinssatzung verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schaden.
Der Ausschluß ist der betroffenen Person durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Auschlußbeschluß kann die betroffene Person innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung beim Ältestenrat einlegen. Es muß ihr die Gelegenheit zur Rechtferigung vor dem Ältestenrat gegeben werden.
Nach dem Beschluß des Ältestenrates kann das Verfahren eingestellt, ein Verweis erteilt oder der Ausshluß durch den Gesamtvorstand bestätigt werden.

Artikel 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Nutzungsrecht am Vereinsbesitz sowie das Reacht, an allen sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Für alle Mitglieder ist es Ehrensache, der Satzung sowie den versammlungsbeschlüssen nachzukommen und jederzeit die Interessen und Betrebungen des Vereins wahrzunehmen und zu fördern.
Artikel 9 Beiträge

Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach der von der Mitlgiederversammlung zu beschließenden Beitrags- und Gebührenordnung.
Die Beiträge sind in jährlichen Raten im voraus jeweils bis zum 30.4. zu entrichten.
In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand auf Antrag Beitragsermäßigung gewähren.

Artikel 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Ältestenrat
e) die Kassenprüfer
f) der Versammlungsleiter (für die Dauer der jeweiligen Jahreshauptversammlung).

Es dürfen nur ordentliche Vereinsmitlgieder in die Organe des Vereins gewählt werden.

Artikel 11 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder versammeln sich mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Beschlußfähig ist jede Mitgliederversammlung, wenn sie satzungsmäßig einberufen ist und mindestens ¼ aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sollte diese Versammlung nicht beschlußfähig sein, muß der Vorstand binnen 6 Wochen erneut eine Versammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladungsfrist einberufen.
Diese Versammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig. Bei Beschlußfassungen und bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Briefwahl und die Ernennung von Vertretern sind ausgeschlossen.
Anträge von Mitgliedern sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Zu den Mitgliederversammlungen kann der Geschäftsführende Vorstand Nichtmitglieder einladen.
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt und ist im 1. Drittel eines jeden Jahres abzuhalten. Sie ist von einem zu wählenden Versammlungsleiter zu führen.

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Wahl des Versammlungsleiters
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Geschäftsführenden Vorstandes,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Kassenwarts,
e) Entlastung des Gesamtvorstandes,
f) Wahlvorschläge und Vorstellung der Kandidaten,
g) Durchführung von Wahlen,
h) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
i) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Artikel 12 Versammlungsablauf

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben ist.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder bei Jahreshauptversammlungen der Versammlungsleiter, eröffnen und leiten die Versammlung.
Der Leiter bringt die Tagesordnungspunkte in der festgesetzten Reihenfolgen zur Beratung und Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der Versammlung es ausdrücklich anders bestimmt.
Vor Abstimmungen und Wahlen muß die Zahl der anwesenden Mitglieder und damit die Beschlußfähigkeit festgestellt und der Versammlung mitgeteilt werden. Beschlüsse können nur über die Gegenstände der Tagesordnung und über Dringlichkeitsanträge, falls sich diese aus der Beratung als notwendig ergeben, gefaßt werden. Über Dringlichkeit eines Antrages entscheidet die Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich. Stellen sich zu einem Amt mehr als einen Kanidat zur Wahl, muß die Abstimmung durch verdeckte Stimmzettel erfolgen.

Artikel 13 Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahrenden 1. Vorsitzenden,
den 2. Vorsitzenden,
den Kassenwart,
den Schriftführer,
die Obleute.

2. Die Kassenprüfer werden jährlich versetzt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt

und dürfen nicht dem Gesamtvorstand des Vereins angehören.

3. Gewählt wird durch Handzeichen oder bei Einzelwahl, auf Antrag des Einzelnen und durch Beschluß der

Mehrheit der anwesenden Mitglieder, durch verdeckte Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, mit Ausnahme der in Artikel 16 genannten Personen, kann der

Geschäftsführende Vorstand vor dem Ende der Wahlzeit den Nachfolger kommissarisch einsetzen. Die komissarisch eingesetzten Mitglieder haben die Rechte und Pflichten ihrer Vorgänger.

5. Es dürfen nur ordentliche Mitglieder in die Organe des Vereins gewählt werden.

Artikel 14Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muß die Einberufung vornehmen, wenna) der Gesamtvorstand es mit absoluter Mehrheit beschlossen hat,
b) mindestens 15% der ordentlichen Mitglieder dieses verlangen oder
c) der Ältestenrat es verlangt

Artikel 15 Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß Artikel 16,
b) die Obleute für Regattasegeln, Fahrtensegeln, Hafenangelegenheiten und Umweltschutz (Takelmeister),
der Jugenwart, der Pressewart, der Clubraumwart, der Vergnügungswart und der Schriftführer.

Der Gesamtvorstand wird vom Geschäftsführendem Vorstand einberufen. Die Einberufung hat 1 Woche vor dem Termin zu erfolgen.
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und mindestens die Hälfte aller übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Es ist Aufgabe des Gesamtvorstandes, die sportlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belange des Vereins zu fördern und zu überwachen. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Beschlüsse des Gesamtvorstandes protokolliert werden.

Artikel 16 Geschäftsführender Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:a) der Vorsitzende,
b) der zweite Vorsitzende,
c) der Kassenwart.

Artikel 17 Amtsdauer des Vorstandes

Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre vom Tage der Wahl gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für ein im Laufe seiner Amtsdauer ausscheidendes Vorstandsmitglied ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen.

Artikel 18 Aufgabenbereich und Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes

Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Gesamtvorstandes,
b) die Erstellung eines Haushaltsplanung sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) die Vorbereitunhg der Mitgliederversammlung,
d) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
f) Bei Ausgaben, die 10 % des Haushaltsplanes übersteigen, kann der Geschäftsführende Vorstand nur gemeinsam

mit dem Gesamtvorstand entscheiden.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, mündlich oder telephonisch einberufen werden.
Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
Zu seinen Sitzungen kann der Geschäftsführende Vorstand weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehn.

Artikel 19 Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören 3 Vereinsmitglieder und je ein Vertreter an. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Ältestenrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher.
Der Ältestenrat hat Meinungsverschiedenheiten zu schlichten und Ehrenverfahren zu bearbeiten. Der Ältestenrat spricht mit einer Stimme. Mitglieder des Ältestenrates dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

Artikel 20 Vertretung des Vereins

Im Sinne des § 26 BGB wird die Vertretung des Verein gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart vorgenommen. Ist einer verhindert, wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

Artikel 21 Kassenprüfung

Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen, und zwar vor der Jahreshauptversammlung.

Artikel 22 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
Beschlußfähig für eine Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung jedoch nur, wenn mindestens 50 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Artikel 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt die nur für diesen Zweck 6 Wochen vorher einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Beschlußfähig für eine Auflösung ist die Mitgliederversammlung jedoch nur, wenn mindestens 50 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Nach Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen des Vereins der “Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger” zur Verfügung zu stellen.

Den Zusammenschluß des Vereins mit anderen Sportvereinen auf der Grundlagen der Zweckbestimmung des Artikel 2 der Satzung und die hierfür erforderliche formelle Vereinsauflösung beschließt die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung gemäß den Bedingungen des Artikels 23 Abs.1.
Der Absatz 2 findet keine Beachtung.

21. November 1989 gez. W. Thies gez. G. Esch