SatzungSatzung Yacht Club Laboe e.V.Artikel 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Yacht Club Laboe e.V. / abgekürzt:
Y C La Artikel 2 Zweck des Vereins Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen,
rassischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten den
Segelsport, die Ausbildung darin und das dazugehörige gesellige
Leben in kameradschaftlicher Zusammenarbeit zu fördern und zu
pflegen. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich durch
eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der
“Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen
Fassung”. Er schafft und unterhält die hierzu erforderlichen
Einrichtungen, Anlagen, Baulichkeiten, Geräte usw. und stellt
sein gesamtes Vermögen allen Mitgliedern zur Verfügung. Artikel 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Artikel 4 Stander Der Stander des Vereins hat die Form eines gleichschenkligen
Dreiecks. Die Grundfarbe ist blau. Der Stander zeigt das stilisierte
ziegelrote Laboer Marine-Ehrenmal in weißer Umrandung. Der
Vereinsstander darf auf Booten nur von Mitgliedern gefahren werden,
denen das Recht dazu vom Vorstand durch den Standerschein eingeräumt
ist. Der Verein besteht aus: 1) Ordentlichen MitgliedernOrdentliche Mitglieder können Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben bei allen Mitgliederversammlungen aktives und passives Stimm- und Wahlrecht. 2.) JugendmitgliedernJugendmitglieder können Personen sein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht. 3) EhrenmitgliedernZu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdientste um den Verein erworben haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung entbunden. 4.) Fördernden MitgliedernFördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht. Artikel 6Erwerb der Mitgliedschaften Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und fördert. a) Der Aufnahmeantrag (außer bei Ehrenmitgliedern) ist schriftlich dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Bei Jugendlichen muß der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Gesamtvorstand. Er hat das Recht, die Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Artikel 7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:a) durch Tod, zu b)Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres. zu c)Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Gebühren länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindesten einem Monat liegen; die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muß die Androhung der Streichung enthalten. Über die Streichung entscheidet der Gesamtvorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. zu d)Der Gesamtvorstand kann Vereinsmitglieder aus dem Verein mit
absoluter Stimmenmehrheit ausschlie- ßen, wenn sie mehrfach
grob gegen die Vereinssatzung verstoßen oder dem Ansehen des
Vereins schaden. Artikel 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Sämtliche Mitglieder haben das Nutzungsrecht am Vereinsbesitz
sowie das Reacht, an allen sportlichen und geselligen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Beiträge
nach der von der Mitlgiederversammlung zu beschließenden
Beitrags- und Gebührenordnung. Artikel 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung, Es dürfen nur ordentliche Vereinsmitlgieder in die Organe des Vereins gewählt werden. Artikel 11 Mitgliederversammlung Die Mitglieder versammeln sich mindestens einmal im Jahr zu einer
Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat durch schriftliche
Einladung mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind: Artikel 12 Versammlungsablauf Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das von 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden
Vorstands zu unterschreiben ist. Artikel 13 Wahlen 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von
zwei Jahrenden 1. Vorsitzenden, 2. Die Kassenprüfer werden jährlich versetzt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen nicht dem Gesamtvorstand des Vereins angehören. 3. Gewählt wird durch Handzeichen oder bei Einzelwahl, auf Antrag des Einzelnen und durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, durch verdeckte Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, mit Ausnahme der in Artikel 16 genannten Personen, kann der Geschäftsführende Vorstand vor dem Ende der Wahlzeit den Nachfolger kommissarisch einsetzen. Die komissarisch eingesetzten Mitglieder haben die Rechte und Pflichten ihrer Vorgänger. 5. Es dürfen nur ordentliche Mitglieder in die Organe des Vereins gewählt werden. Artikel 14Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Artikel 15 Gesamtvorstand Dem Gesamtvorstand gehören an: Der Gesamtvorstand wird vom Geschäftsführendem Vorstand
einberufen. Die Einberufung hat 1 Woche vor dem Termin zu erfolgen.
Artikel 16 Geschäftsführender Vorstand Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:a) der
Vorsitzende, Artikel 17 Amtsdauer des Vorstandes Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre vom Tage der Wahl gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für ein im Laufe seiner Amtsdauer ausscheidendes Vorstandsmitglied ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Artikel 18 Aufgabenbereich und Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. a) die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung des Gesamtvorstandes, mit dem Gesamtvorstand entscheiden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
schriftlich, mündlich oder telephonisch einberufen werden. Der Geschäftsführende Vorstand faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Über alle
Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands zu
unterzeichnen. Artikel 19 Ältestenrat Dem Ältestenrat gehören 3 Vereinsmitglieder und je ein
Vertreter an. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von der
Jahreshauptversammlung gewählt. Der Ältestenrat wählt
aus seinen Mitgliedern einen Sprecher. Artikel 20 Vertretung des Vereins Im Sinne des § 26 BGB wird die Vertretung des Verein gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart vorgenommen. Ist einer verhindert, wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Artikel 21 Kassenprüfung Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen, und zwar vor der Jahreshauptversammlung. Artikel 22 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung beschließt die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Artikel 23 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins beschließt die nur für diesen Zweck 6 Wochen vorher einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Beschlußfähig für eine Auflösung ist die Mitgliederversammlung jedoch nur, wenn mindestens 50 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Nach Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen des Vereins der “Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger” zur Verfügung zu stellen. Den Zusammenschluß des Vereins mit anderen Sportvereinen auf
der Grundlagen der Zweckbestimmung des Artikel 2 der Satzung und die
hierfür erforderliche formelle Vereinsauflösung beschließt
die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung gemäß
den Bedingungen des Artikels 23 Abs.1. 21. November 1989 gez. W. Thies gez. G. Esch |